Übersetzungsbüro Mainz. Wir verstehen uns. Translation Traduction Traduzione Traducción Tradução Prevod Prijevod Tłumaczenie Traducere Перевод Переклад Překlad Fordítá ترجمة من اللغة الألمانية
Übersetzungsbüro Mainz.Wir verstehen uns.   Translation   Traduction   Traduzione    Traducción     Tradução   Prevod   Prijevod   Tłumaczenie   TraducereПеревод    Переклад    Překlad   Fordítá   ترجمة من اللغة الألمانية  

Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland

Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in

Deutschland

 

I. Internationale Urkunden (CIEC–Übereinkommen)

II. Bilaterale völkerrechtliche Verträge

III. Haager Apostille

IV. Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden

V. Prüfung von Urkunden im Rahmen der Amtshilfe

VI. Übersetzungen

VII. Konsularische Urkunden

VIII. Beschaffung von Personenstandsurkunden aus dem Ausland

 

 

I. Mehrsprachige („internationale“) Urkunden (nach CIEC–Übereinkommen)

 

Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse, die von einem der Vertragsstaaten nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt werden, sind in Deutschland von jeder Förmlichkeit befreit.

 

Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens vom 08.09.1976 (Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern: Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde) sind: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei.

 

Vertragsstaaten des Münchener CIEC-Übereinkommens vom 05.09.1980 (Ausstellung mehrsprachiger Ehefähigkeitszeugnisse) sind: Deutschland, Italien, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei.

 

 

II. Bilaterale völkerrechtliche Verträge

 

Mit den folgenden Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland bilaterale völkerrechtliche Verträge im Bereich des Personenstandswesens oder der Beglaubigung von Urkunden abgeschlossen: Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich, Schweiz.

 

In diesen Verträgen wurde für bestimmte Urkunden der Verzicht auf eine Legalisation oder deren Ersatz durch eine besondere Zwischenbeglaubigung vereinbart.

 

Für Urkunden, die im Rechtshilfe- oder Handelsverkehr verwendet werden, gibt es darüber hinaus gesonderte völkerrechtliche Verträge.

 

 

III. Haager Apostille

 

In den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 wird die sonst erforderliche Legalisation durch die "Haager Apostille" ersetzt. Dieses Übereinkommen ist anwendbar auf alle öffentlichen Urkunden, mit Ausnahme von Urkunden, die von Konsularbeamten errichtet wurden, jedoch einschließlich öffentlicher Urkunden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder das Zollverfahren beziehen.

 

Die Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt werden muss. Sie wird von einer Behörde des Staates erteilt, durch den die Urkunde ausgestellt wurde. Eine Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung wie bei der Legalisation entfällt.

 

Das Übereinkommen gilt im Verhältnis zu Deutschland für folgende Staaten: Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Australien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belarus, Belgien*, Belize, Bosnien-Herzegowina, Botsuana, Brunei Darussalam, Bulgarien, China (nur für Urkunden aus den Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau), Cookinseln, Costa Rica, Dänemark* (außer Grönland und Färöer), Dominica, Ecuador, El Salvador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich*, Georgien, Grenada, Griechenland*, Honduras, Irland, Island, Israel, Italien*, Japan, Kap Verde, Kasachstan, Kolumbien, Kroatien, Lesotho, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg*, Malawi, Malta, Marshallinseln, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Monaco, Montenegro, Namibia, Neuseeland (ohne Tokelau), Nicaragua, Niederlande (auch für Aruba, Curacao, Sint Maarten und den karibischen Landesteil, Bonaire, Sint Eustatius und Saba), Niue, Norwegen, Oman, Österreich*, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Samoa, San Marino, Sao Tome und Principe, Schweden, Schweiz*, Serbien, Seychellen, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Südkorea, Suriname, Swasiland, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigtes Königreich (auch für Anguilla, Bermuda, Caymaninseln, Falklandinseln, Gibraltar, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Britische Jungferninseln, Montserrat, Sankt Helena, Turks- und Caicosinseln), Vereinigte Staaten, Zypern.

* Mit diesen Staaten gibt es zusätzliche bilaterale Abkommen (siehe Ziffer II), die für bestimmte Urkunden einen Verzicht auf jede Förmlichkeit einschließlich der Apostille vorsehen.

 

Albanien, Aserbaidschan, Burundi, Dominikanische Republik, Indien, Kirgisistan, Liberia, Moldau, Mongolei, Paraguay und Usbekistan sind dem Apostilleübereinkommen ebenfalls beigetreten. Deutschland hat jedoch Einspruch gegen den Beitritt dieser Staaten eingelegt, so dass das Übereinkommen zwischen Deutschland und den genannten Ländern keine Anwendung findet. Es gilt das unter den Ziffern IV und V beschriebene Verfahren.

 

Jeder Vertragsstaat bestimmt, welche Behörden in seinem Staat die "Haager Apostille" erteilen. Die Apostille-Behörden und deren Anschrift sind auf der Webseite der Haager Konferenz veröffentlicht: http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.authorities&cid=41 Die Anschrift der zuständigen Apostille-Behörde kann Ihnen üblicherweise auch die Stelle mitteilen, von der die Urkunde stammt. Andernfalls wenden Sie sich bitte an die Justizverwaltung oder die Standesamtsaufsicht des Bezirks, in dem die Urkunde ausgestellt wurde. Auch die Webseite der örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung enthält häufig Informationen zu den Apostille-Behörden im Amtsbezirk der Auslandsvertretung.

 

Für die "Haager Apostille" werden Gebühren nach dem jeweiligen Landesrecht erhoben. Treten bei dem Vorhaben, sich die Apostille aus dem Ausland zu beschaffen, Schwierigkeiten auf, die einen unmittelbaren Kontakt mit der zuständigen Behörde im Ausland unmöglich machen, so kann unter Umständen die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung weiterhelfen. Sie kann jedoch nur für deutsche Staatsangehörige tätig werden. Ob eine Auslandsvertretung diesen Service anbietet, sollte vor Übersendung der Urkunden telefonisch, per E-mail oder Fax abgeklärt werden. Die Beschaffung der Apostille für Urkunden ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Die Gebühren (zur Zeit EUR 30,- bis 250,-) und die entstandenen Auslagen (Gebühren der örtlichen Behörde) sind vom Antragsteller zu erstatten. Bei der Einholung der Apostille ist häufig mit langen Wartezeiten zu rechnen. Die deutsche Auslandsvertretung hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer bei den Behörden des Empfangsstaates.

 

Falls der Postweg nicht zuverlässig genug erscheint, um Antrag und Urkunde an die deutsche Auslandsvertretung zu übersenden, sollte einer der international tätigen kommerziellen Kurierdienste beauftragt werden. Der amtliche Kurierweg zwischen dem Auswärtigen Amt und seinen Auslandsvertretungen dient ausschließlich der Beförderung der amtlichen Korrespondenz gemäß den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen und kann daher von Privatpersonen nicht in Anspruch genommen werden.

 

 

IV. Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden

 

Ausländische öffentliche Urkunden, auf die keines der in Ziffer I bis III genannten Übereinkommen anwendbar ist, können zum Gebrauch im deutschen Rechtsverkehr legalisiert werden. Ob eine Legalisation erforderlich ist oder ob die ausländische Urkunde auch ohne weiteren Nachweis als echt anerkannt wird, entscheidet die Behörde in Deutschland, bei der die Urkunde verwendet werden soll.

 

Die Legalisation wird durch die deutschen Botschaften und Konsulate vorgenommen. Rechtsgrundlage ist § 13 Konsulargesetz, in dem es u.a. heißt: „Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren. Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist. Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen.“

 

Ebenso wie die Konsulate fremder Staaten in Deutschland sind die deutschen Auslandsvertretungen im Legalisationsverfahren auf Vor- und Überbeglaubigungen durch Behörden des Gastlandes angewiesen. Es liegt angesichts der vielen vorzunehmenden Legalisationen (2014 waren es weltweit fast 114.000) auf der Hand, dass in Ländern mit schwieriger Behörden- und Infrastruktur eine direkte Prüfung in jedem Einzelfall nicht durchführbar ist. Hier sind die deutschen Auslandsvertretungen darauf angewiesen, dass die Behörden im Gastland die Beglaubigungen so verlässlich vornehmen, dass die fremde Urkunde mit dem Legalisationsvermerk der Botschaft zu Recht den gleichen Beweiswert wie eine deutsche Urkunde in Deutschland entfaltet. Denn durch die Legalisation wird es möglich, dass eine ausländische öffentliche Urkunde in Deutschland wie eine inländische öffentliche Urkunde behandelt wird.

 

Die Konsularbeamten sind dazu berufen, am Schutz des Urkundenverkehrs im Inland mitzuwirken und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit amtlicher Bescheinigungen zu schützen. Der Konsularbeamte lehnt daher die Legalisation nicht nur dann ab, wenn die Urkunde gefälscht ist, sondern auch, wenn es sich offenkundig um eine inhaltlich falsche Urkunde handelt, die einen Sachverhalt bescheinigt, der nicht wirklich vorliegt.

 

Einige Auslandsvertretungen haben feststellen müssen, dass in ihrem Amtsbezirk die Voraussetzungen für die Legalisation von Urkunden nicht gegeben sind. Sie haben daher mit Billigung des Auswärtigen Amts die Legalisation bis auf weiteres eingestellt. Die Liste der betroffenen Länder und genauere Informationen hierzu finden Sie unter Ziffer V.

 

Für die Legalisation von Urkunden gelten folgende allgemeine Grundsätze:

  • Die ausländischen Urkunden müssen im Original vorgelegt werden; Kopien genügen auch dann nicht, wenn sie beglaubigt sind.

  • In den meisten Staaten ist die Legalisation von Urkunden nur möglich, wenn sie zuerst durch das Außenministerium oder andere Behörden des Ausstellerstaates beglaubigt worden sind. Wenn nach Auskunft der deutschen Auslandsvertretung eine Vorbeglaubigung und ggf. Überbeglaubigung der Urkunden erforderlich ist, so wenden Sie sich bitte unmittelbar an die hierfür zuständige Stelle. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Auslandsvertretung die Beglaubigung für den Urkundeninhaber einholen; für Angehörige des betreffenden Staates darf sie nach internationalen Grundsätzen generell nicht tätig werden.

  • Der Antrag auf Legalisation von Urkunden muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingereicht werden.

  • Falls der Urkundeninhaber nicht selbst bei der Auslandsvertretung vorsprechen kann, etwa weil er sich in Deutschland aufhält, können Antrag und Urkunde übersandt oder durch Verwandte oder Bekannte vor Ort eingereicht werden, wenn diese hierzu ordnungsgemäß bevollmächtigt wurden. In all diesen Fällen sollte dem Antrag eine Kopie des Reisepasses oder eines sonstigen Identitätsnachweises beigefügt werden. Hierdurch können Rückfragen der Auslandsvertretung und damit verbundener Zeitverlust vermieden werden.

  • Falls der Postweg nicht zuverlässig genug erscheint, um Antrag und Urkunden an die deutsche Auslandsvertretung zu übersenden, sollte einer der international tätigen, kommerziellen Kurierdienste beauftragt werden. Der amtliche Kurierweg zwischen dem Auswärtigen Amt und seinen Auslandsvertretungen dient ausschließlich der Beförderung der amtlichen Korrespondenz gemäß den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen und kann daher von Privatpersonen nicht in Anspruch genommen werden.

  • Für die Legalisation werden von den Auslandsvertretungen Gebühren und Auslagen nach dem Auslandskostengesetz erhoben. Die Gebühr beträgt zur Zeit EUR 25,- bis 85,- pro Urkunde. Kann die Legalisation nicht erfolgen, etwa weil sich die Urkunde als falsch erwiesen hat, fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 75% an.

 

Nähere Auskünfte zum Legalisationsverfahren erteilt die deutsche Auslandsvertretung, in deren konsularischem Amtsbezirk die Urkunde ausgestellt worden ist. Bitte beachten Sie, dass es in manchen Staaten keine deutsche Botschaft gibt und der entsprechende Amtsbezirk von einer deutschen Botschaft im Nachbarstaat betreut wird. Zu Taiwan unterhält die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen. Es gibt dort jedoch eine inoffizielle Vertretung, das Deutsche Institut Taipeh. Diesem Büro sind Beamte zugeordnet, die auch konsularische Amtshandlungen vornehmen können.

 

 

V. Prüfung von Urkunden im Rahmen der Amtshilfe

 

Nachdem einige Auslandsvertretungen feststellen mussten, dass in ihrem Amtsbezirk die Voraussetzungen für die Legalisation von Urkunden nicht gegeben sind, haben sie mit Billigung des Auswärtigen Amts die Legalisation bis auf weiteres eingestellt.

 

Diese Verfahrensänderung betrifft z.Zt. Urkunden aus den folgenden Ländern:

Afghanistan, Äquatorialguinea, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste), Dominikanische Republik, Dschibuti, Eritrea, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Indien, Irak, Kambodscha, Kamerun, Kenia, Kirgisistan, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Kosovo, Laos, Liberia, Mali, Marokko (nur Einstellung der Legalisation von Bescheinigungen, die nicht aus den Personenstandsregistern stammen), Mongolei, Myanmar, Nepal, Niger, Nigeria, Pakistan, Philippinen, Sierra Leone, Somalia, Sri Lanka, Tadschikistan, Togo, Tschad, Turkmenistan, Uganda, Usbekistan, Vietnam, Zentralafrikanische Republik.

 

Bitte beachten Sie hierzu auch die Merkblätter zu den einzelnen Staaten auf dieser Webseite.

 

Die deutschen Auslandsvertretungen in den meisten betroffenen Ländern können jedoch - je nach den lokalen Gegebenheiten - im Rahmen der Amtshilfe für deutsche Behörden oder Rechtshilfe für die Gerichte gutachtlich überprüfen, ob eine Urkunden formal echt ist und ob der bescheinigte Sachverhalt zutrifft und hierdurch den Inlandsbehörden Entscheidungshilfen geben. Deutsche Behörden oder Gerichte, die Urkunden aus einem der oben genannten Länder benötigen - etwa für die Anmeldung zur Eheschließung oder die Eintragung in das Geburtenregister - können eine solche Überprüfung verlangen. Sie bestehen auf diesem zeit- und kostenaufwendigen Verfahren, wenn Zweifel am Beweiswert der Urkunden oder der Identität des Urkundeninhabers bestehen oder befürchtet wird, dass es sich um unechte oder inhaltlich falsche Urkunden handelt.

 

Der Umstand, dass bei den Überprüfungen immer wieder festgestellt wird, dass eine Urkunde falsch ist, macht dieses Verfahren zum Schutz des Vertrauens in öffentliche Urkunden und die Beweiskraft deutscher Personenstandsregister erforderlich. Auch in anderen westlichen Staaten werden ausländische Urkunden oftmals nur nach einer entsprechenden Prüfung anerkannt.

 

Die Überprüfung ausländischer Urkunden entfaltet auch Schutzfunktion für in Deutschland lebende Bürger. Zuweilen erfährt jemand erst im Zusammenhang mit der Überprüfung einer ausländischen Ledigkeitsbescheinigung, dass sein Partner noch im Ausland verheiratet ist. Oder Patienten werden dadurch in Deutschland vor der "Heilbehandlung" durch einen "Arzt" bewahrt, der vorgibt, seine Approbation aufgrund eines Examens an einer in Wahrheit nicht existierenden Hochschule erworben zu haben.

 

Die Inlandsbehörde, die eine Überprüfung der ausländischen Urkunde wünscht, richtet ein Amtshilfeersuchen an die zuständige deutsche Auslandsvertretung. Dazu muss sie die ausländische Urkunde in der Regel im Original beifügen, konkrete Fragen stellen oder um Globalüberprüfung ersuchen. Bitte prüfen Sie anhand des Merkblatts der Auslandsvertretung, ob weitere Unterlagen für die erbetene Urkundenüberprüfung benötigt werden. Die Überprüfung kann regelmäßig erst dann eingeleitet werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

 

Die Inlandsbehörde muss weiterhin der Auslandsvertretung die Übernahme der dabei entstehenden Auslagen zusagen. Die Behörde kann ihrerseits die Auslagen dem Urkundeninhaber zur Erstattung aufgeben. Nach den Erfahrungen des Auswärtigen Amts bitten die Inlandsbehörden normalerweise den Urkundeninhaber, eine Sicherheitsleistung für die zu erwartenden und oftmals beträchtlichen Überprüfungskosten bei ihr zu hinterlegen. Die Auslagen entstehen dadurch, dass die deutschen Auslandsvertretungen die gewünschte Überprüfung nicht ausschließlich mit eigenem Personal durchführen können, sondern sich regelmäßig auf die Erkundigungen von Vertrauensanwälten und sonstigen Vertrauenspersonen stützen müssen. Je nach Zeitaufwand der Prüfung sind Auslagen zu erstatten, die sich auf mehrere hundert Euro belaufen können. Einzelheiten dazu finden sich in den Merkblättern der deutschen Auslandsvertretungen. Entstandene Überprüfungskosten sind stets zu erstatten, auch dann, wenn sich die geprüfte Urkunde als falsch erwiesen hat.

 

Die eingeholten Auskünfte werden von den Konsularbeamten ausgewertet und zu einem Überprüfungsergebnis zusammengefasst. Die Urkunden und die Stellungnahme der Auslandsvertretung gehen anschließend der ersuchenden Behörde zu. Um dem Urkundeninhaber die spätere Verwendung seiner Urkunde bei anderen Behörden zu erleichtern und unnötige weitere Prüfungen zu vermeiden, wird der Urkunde ein entsprechender Hinweis beigefügt.

 

Die inländischen Behörden können zur Übermittlung ihrer Amtshilfeersuchen an die deutsche Auslandsvertretung den amtlichen Kurierweg des Auswärtigen Amts mitbenutzen. Privatpersonen können diesen Kurierweg hingegen nicht in Anspruch nehmen.

 

Wegen des großen Geschäftsanfalls in Urkundenangelegenheiten, den geographischen Besonderheiten und der häufig schwierigen Überprüfungslage ist bei vielen Auslandsvertretungen mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten zu rechnen. Auch hierüber gibt das Merkblatt der Auslandsvertretung genauere Auskunft. Bitte achten Sie darauf, dass Sie eine Eingangsbestätigung der Auslandsvertretung erhalten. Hinzu kommen die nicht zu unterschätzenden Postlaufzeiten: Nach den Erfahrungen der Auslandsvertretungen dauert es oftmals zwei bis drei Wochen, bis ihre Schreiben den inländischen Empfänger erreichen.

 

Dem Auswärtigen Amt ist bewusst, dass die Überprüfung ausländischer Urkunden wegen der unausweichlich zeitaufwendigen Bearbeitung eine erhebliche Belastung für die Betroffenen bedeuten kann. Alle Auslandsvertretungen sind deshalb angewiesen, die Bearbeitungszeiten möglichst kurz zu halten.

 

Die Merkblätter der Auslandsvertretungen, in denen die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens erläutert sind, werden regelmäßig aktualisiert; Sie finden sie auf dieser Webseite. Außerdem sind die Merkblätter teilweise auch auf der jeweiligen Webseite der Auslandsvertretung veröffentlicht.

 

Für einige der betroffenen Länder liegen derzeit keine Merkblätter vor, da für diese Länder entweder bislang kein entsprechender Bedarf bestand oder aber eine Urkundenüberprüfung aufgrund der lokalen Verhältnisse zurzeit nicht möglich ist. Die inländischen Behörden werden vom Auswärtigen Amt regelmäßig über die Staaten informiert, in denen Urkundenüberprüfungen nicht durchgeführt werden können.

 

 

VI. Übersetzungen

 

Von deutschen Behörden und Gerichten wird meist eine Übersetzung fremdsprachiger Urkunden gefordert. Übersetzungen durch einen in Deutschland öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer werden regelmäßig akzeptiert. Ob eine im Ausland gefertigte Übersetzung in Deutschland verwendet werden kann, entscheidet die jeweilige Behörde in eigenem Ermessen. Dabei sind die Regelungen zum freien Dienstleistungsverkehr in Art. 56 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 16 der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG zu berücksichtigen, die in den EU-Mitgliedstaaten gelten, sowie in Art. 36 ff. des EWR-Abkommens, das in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen anwendbar ist. Übersetzungen von in diesen Staaten anerkannten oder vereidigten Übersetzern, die offensichtliche Mängel aufweisen, können jedoch zurückgewiesen werden.

 

Übersetzungen gelten als Sachverständigenleistungen, nicht als öffentliche Urkunden. Daher ist das Legalisations- und das Apostille-Verfahren auf Übersetzungen nicht anwendbar.

 

Die Fertigung und die Bestätigung der Richtigkeit von Übersetzungen gehört grundsätzlich nicht zu den üblichen Aufgaben einer deutschen Auslandsvertretung. Die Auslandsvertretung entscheidet selbst, ob sie diese Dienstleistung anbieten kann. Die Konsularbeamten können die Richtigkeit einer Übersetzung zudem nur bestätigen, wenn sie die Landessprache hinreichend beherrschen.

 

 

VII. Konsularische Urkunden

 

Für Urkunden, die von konsularischen oder diplomatischen Vertretungen fremder Staaten in Deutschland ausgestellt worden sind, ist eine Echtheitsbestätigung durch die deutschen Auslandsvertretungen nicht vorgesehen. Auch das Auswärtige Amt kann sich zur Beweiskraft dieser Urkunden nicht äußern, sondern allenfalls bestätigen, dass der Aussteller der Urkunde ordnungsgemäß zur Diplomaten- oder Konsularliste angemeldet ist. Diese Bestätigung ist jedoch meist entbehrlich, denn in der Liste der ausländischen Vertretungen in Deutschland (www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/03-WebseitenAV/Uebersicht_node.html) ist das konsularische Personal der Vertretungen aufgeführt.

 

Falls bei der deutschen Behörde Zweifel an der Echtheit einer konsularischen Urkunde bestehen, können diese durch unmittelbare Rückfrage beim Aussteller der Urkunde ausgeräumt werden. Eine Beteiligung des Auswärtigen Amts ist hierfür normalerweise nicht erforderlich.

 

 

VIII. Beschaffung von Personenstandsurkunden aus dem Ausland

 

Informationen zu den Möglichkeiten der Beschaffung von Urkunden, notariellen und gerichtlichen Dokumenten etc. aus dem Ausland erhalten Sie über die Internetseite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

 

Falls die zuständige Auslandsvertretung diese Informationen ausnahmsweise nicht online anbietet oder für den Fall, dass Sie darüber hinaus Fragen haben, nehmen Sie bitte direkten Kontakt zu der zuständigen deutschen Auslandsvertretung auf.

 

Bitte beachten Sie, dass die Beschaffung von Urkunden und Dokumenten durch die Auslandsvertretung nur dann erfolgen kann, wenn diese nicht auf zumutbare Weise durch Sie selbst oder einen privaten örtlichen Dienstleister beschafft werden können und die Auslandsvertretung nach örtlichem Recht in dieser Hinsicht tätig werden darf. Zudem können Urkunden und sonstige Dokumente nur für deutsche Staatsangehörige beschafft werden.

 

Der Antragsteller muss darüber hinaus ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung der Urkunde nachweisen und in der Lage sein, detaillierte Angaben (vollständige Namen der Beteiligten, Ort, Datum, wenn möglich Registernummer des Personenstandsfalls) zu machen.

 

Die Beschaffung von Personenstandsurkunden durch eine deutsche Auslandsvertretung ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Gebühren (zur Zeit 30,- bis 250,- EUR) und Auslagen (z.B. Gebühren der örtlichen Behörden, Portokosten etc.) sind vom Antragsteller zu erstatten.

 

Die Beschaffung von genealogischen Dokumenten für private Zwecke gehört nicht zu den Aufgaben der deutschen Auslandsvertretungen. Es wird empfohlen, sich dazu an die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Genealogischer Verbände, Anfragenverteilstelle, Ismaninger Str. 86, 81675 München, http://anfragen.dagv.org, zu wenden.

 

Das Auswärtige Amt verfügt nicht über Informationen zur Beschaffung von Personenstandsurkunden aus dem Ausland und kann Ihnen darüber hinaus auch nicht bei deren Beschaffung behilflich sein. Auch die Weiterleitung von Schreiben an die zuständige deutsche Auslandsvertretung oder eine ausländische Stelle durch das Auswärtige Amt ist nicht möglich, da der amtliche Kurierweg zwischen dem Auswärtigen Amt und seinen Auslandsvertretungen ausschließlich der Beförderung der amtlichen Korrespondenz gemäß den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen dient und Dritten nicht offen steht. Bitte versenden Sie Ihre Anfragen deshalb per E-mail, auf dem regulären Postweg oder mit einem privaten Kurierdienst.

 

Auswärtiges Amt, Stand Oktober 2015

 

Hinweis: Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen des Auswärtigen Amts zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

 

Sie benötigen eine bestätigte oder beglaubigte Übersetzung mit Apostille oder Legalisation? Gern steht Ihnen das Übersetzungsbüro Mainz mit Rat und Tat zur Seite. Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine email über unser Kontaktformular.

Druckversion | Sitemap
© 2023 Übersetzungsbüro Mainz in der Mainzer Innenstadt Fachübersetzungen für Recht & Wirtschaft, Urkundenübersetzungen

Übersetzungsbüro Mainz

Fachübersetzungen für Recht & Wirtschaft

Urkundenübersetzungen

Sie benötigen ein Angebot?

 

Für die Übersetzung brauchen wir keine Originale. Sie müssen Ihre Dokumente also nicht persönlich bei uns vorbeibringen oder uns teuer per versicherter Postsendung zuschicken.

 

Es genügt eine sauber eingescannte oder gut abfotografierte Kopie Ihres Dokuments per E-Mail.

Wenn Sie keinen Scanner haben, verwenden Sie bitte möglichst eine Scan-App.

 

Wenn Sie ein Angebot wünschen, geben Sie bitte Ihre vollständige Adresse und Ihre Telefonnummer für eventuelle Rückfragen an. Anonyme Anfragen werden nicht bearbeitet.

 

Telefon: 0 61 31 / 22 34 02

E-Mail: post@flaum.net

 

Eine persönliche Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.